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Hinweise zu Hinterlegungsverfahren

Hinterlegungsverfahren

Sie wollen eine Hinterlegung beim Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen tätigen?

Diese nachstehenden Informationen dienen als allgemeine Hinweise zur Beantragung einer Hinterlegung beim Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen.

Was kann bei Gericht hinterlegt werden?

  • Geld.
  • Sparbücher.
  • Wertpapieren und sonstigen Urkunden.
  • Kostbarkeiten.

In welchem Gesetz ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten unter anderem

  • das Hinterlegungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HintG LSA).
  • die Ausführungsvorschriften zum Hinterlegungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – ist zuständig.

Eine örtliche Zuständigkeit ist nicht vorgeschrieben. Es ist sinnvoll, sich an das Amtsgericht zu wenden, bei dem eine Zuständigkeit in anderem Zusammenhang besteht.

Über das Verfahren entscheidet ein*e Rechtspfleger*in.

Welche Voraussetzungen müssen für die Hinterlegung vorliegen?

Voraussetzung für eine Hinterlegung ist immer ein Hinterlegungsgrund i.S.d. Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HintG LSA).

Dieser kann bestehen in

  • einer gesetzlichen Vorschrift,
  • einer behördlichen Anordnung,
  • einer gerichtlichen Entscheidung,

die zu einer Hinterlegung berechtigt oder verpflichtet.

Wann liegt ein Hinterlegungsgrund vor?

Die Hinterlegung ist insbesondere statthaft

  • als Sicherheitsleistung in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren.
  • bei Geboten in Zwangsversteigerungsverfahren zur Abwendung der Verzinsungspflicht.
  • bei Ungewissheit über die Gläubigerin oder den Gläubiger einer Forderung.
  • bei Uneinigkeit mehrerer Berechtigter über die Aufteilung eines Anspruchs.
  • bei Annahmeverzug der Gläubigerin oder des Gläubigers.

In welchen Fällen bin ich als Schuldnerpartei zur Hinterlegung berechtigt?

Die Schuldnerpartei ist zur Hinterlegung in folgenden Fällen berechtigt:

  • bei Annahmeverzug der Gläubigerpartei.
  • bei Unklarheit über die Person der Gläubigerpartei (z. B. angefochtene Abtretung der Forderung an Dritte, unbekannter Erbe der Gläubigerpartei).

Was muss ich bei der Beantragung einer Hinterlegung beachten?

  • Der Antrag auf Annahme ist schriftlich zu stellen.
  • Er soll vierfach eingereicht werden.
  • Wird der Antrag nur einfach eingereicht, sind weitere Exemplare von Amts wegen auf Kosten der antragstellenden Person herzustellen (gemäß § 5 Nr. 3 des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt JKostG LSA vom 23. 8. 1993 GVBl. LSA S. 449, zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 7. 12. 2001 GVBl. LSA S. 540).
  • Der elektronische Rechtsverkehr für Hinterlegungssachen ist nicht zugelassen. Das Antragsverfahren beruht hier unverändert auf der Papierform.

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Beizufügen sind:

  • die gerichtliche Entscheidung, aus der sich der Grund der Hinterlegung bzw. die Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt,
  • die Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

oder

  • die Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen die zu hinterlegende Geldsumme beanspruchen (Gläubigerunsicherheit).

Welche Rechtsfolgen hat der Verzicht auf die Rücknahme?

Durch den Verzicht hat die hinterlegende Partei kein Recht mehr zur Rücknahme der hinterlegten Sache beziehungsweise des hinterlegten Geldbetrages.

In welchen Fällen ist die Rücknahme ebenfalls ausgeschlossen?

Die Rücknahme ist unter anderem in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • nach Vorlage der Annahmeerklärung der Gläubigerpartei.
  • nach Vorlage des rechtskräftigen, die Hinterlegung für rechtmäßig erklärenden Urteils.

Wann erfolgt die Aushändigung der hinterlegten Sache beziehungsweise die Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages?

Grundlage hierfür bildet § 22 HintG LSA.

Die Rückgabe des Hinterlegten erfolgt nur auf Antrag.

Bei Freigabeerklärung aller Personen, die als Empfangsberechtigte in Betracht kommen oder bei Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

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